|
|
Sie befinden sich hier: Startseite  Beitrag
Vorsicht Abmahnfalle: Werbung mit Selbstverständlichkeiten
|
Werbung mit Selbstverständlichkeiten ist verboten. Das steht klipp und klar im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (Anhang zu §3 UWG, Absatz 10). Zitat: „Unzulässig ist … die unwahre Angabe oder das Erwecken des unzutreffenden Eindrucks, gesetzlich bestehende Rechte stellen eine Besonderheit des Angebots dar.“
Das macht es in Einzelfällen sehr schwierig, den Hinweis auf diese Rechte richtig, also abmahnsicher, zu formulieren. So müssen z. B. Online-Händler auf das gesetzlich festgelegte Widerrufsrecht hinweisen. Machen Sie allerdings Fehler bei der Formulierung oder Gestaltung dieses Hinweises, können Sie blitzschnell in eine Abmahnfalle tappen.
Die WerbePraxis aktuell-Redaktion nennt Ihnen hier die 5 häufigsten Fallen und gibt Ihnen Tipps, wie Sie es anstellen, nicht hineinzutappen.
| - Widerrufsrecht
Schreiben Sie beispielsweise „Wir gewähren Ihnen 14 Tage Widerrufsrecht“, ist das ebenso falsch wie die Aussage: „Bei uns erhalten Sie 14 Tage Widerrufsrecht.“ Denn in beiden Fällen suggeriert die gewählte Formulierung („wir gewähren“, „bei uns erhalten Sie“), das Widerrufsrecht werde vom Händler eingeräumt und sei seine besondere Leistung. Tatsächlich ist dieses Recht jedoch Gesetz und damit eine Selbstverständlichkeit.
- Geld-zurück-Garantie
Wenn der Kunde sein Widerrufsrecht ausübt, bekommt er sein Geld zurückerstattet. Bezeichnen Sie dieses auf Ihrer Website oder in Ihren Werbeunterlagen als Geld-zurück-Garantie, riskieren Sie, abgemahnt zu werden. Möchten Sie eine Geld-zurück-Garantie besonders werblich betonen, dann muss sich dahinter mehr verbergen als das, was dem Kunden bereits per Gesetz zusteht.
- Zufriedenheitsgarantie
Selbstverständlich können Sie dem Kunde auch Zufriedenheit garantieren – aber auch hier gilt: Diese Garantie muss mehr umfassen als das, was bereits gesetzlich vorgeschrieben ist. Denkbar wäre, dass Sie die gesetzlichen Fristen verlängern oder ggf. auch Ware nach dem Ablauf der Widerrufsfrist zurücknehmen.
- Kostenlose Serviceleistung
Ein Unternehmen, das Gold und andere Edelmetalle ankauft, warb mit dem Hinweis „ohne Ankaufgebühr“. Hierin sah der Bundesgerichtshof (BGH) eine unlautere Werbung mit Selbstverständlichkeiten (22.10.2008, Az. I ZR 121/07). Denn, so die Richter, beim Verbraucher werde die irrige Vorstellung geweckt, der Verzicht auf die Ankaufgebühr sei eine besondere Leistung des werbenden Unternehmens und stelle einen Vorzug gegenüber den Mitbewerbern dar. Tatsächlich aber sei bei Bargeschäften dieser Art keine Ankaufgebühr üblich. Der Anbieter suggeriere stattdessen, er würde auf eine branchenübliche Gebühr verzichten, was aber nicht der Fall sei.
Anders entschied der BGH bei den von nahezu allen Optikern angebotenen Gratis-Sehtests. Diese seien zulässig, da sie freiwillig vom Anbieter gewährt werden, auch wenn es sich um eine allgemein übliche Sonderleistung handle (BGH, 9.7.1987, Az. I ZR 120/95).
- Echtheitsgarantie
Vorsicht bei Echtheitsgarantien! Seit einer Entscheidung des Landgerichts Bochum (10.2.2009, Az. 12 O 12/09) ist es eine „Werbung mit Selbstverständlichkeiten“, wenn z. B. mit einer Echtheitsgarantie für die von Ihnen angebotenen Marken geworben werde. Schließlich gehe der Verbraucher von der Echtheit der Artikel aus, denn jeder Händler sei verpflichtet, Originalware zu liefern.
Das ist eine bittere Pille für viele eBay-Händler, die sich von Markenpiraten abgrenzen wollen. Der Händler, um den es im konkreten Fall ging, hatte in seiner Werbung geschrieben: „Echtheitsgarantie: Die Echtheit aller von uns angebotenen Waren wird hiermit ausdrücklich garantiert. Sämtliche Waren in unserem Sortiment sind 100 % Originalware.“
WerbePraxis aktuell-Tipp: Unterlassen Sie jede Art von Blickfang-Werbung für die gesetzlich vorgeschriebenen Rechte des Verbrauchers. Das heißt:
- Verwenden Sie keine speziell gestalteten Buttons, um auf die gesetzlichen Rechte hinzuweisen.
- Gestalten Sie diese Hinweise in derselben Schriftgröße und Schriftfarbe wie andere Texte in Ihrer Werbung.
- Wählen Sie keine Hervorhebung, etwa durch Fettdruck, Unterstreichung oder Kursivschrift.
| 
|  | |  | |
| |  |
diesen Beitrag weiterempfehlen
diesen Beitrag drucken
diesen Beitrag twittern
Info per E-Mail über neue ähnliche Beiträge
Anzeige
Business-English Today Ihr Business-Englisch: Wortgewandt, Small-talk-sicher und auch am Telefon kompetent
... ganz schön schwierig, wenn Sie beruflich sehr engagiert sind. Da bleibt keine Zeit für ausgiebige Trainings und Seminare.
Gerade wenn es darum geht, in E-Mails, in Briefen, bei Meetings und Präsentationen wortgewandt und Small-talk-sicher aufzutreten - und am Telefon kompetent zu klingen: Hierbei sind Sie und Ihre Englisch-Kenntnisse besonders gefordert.
Zum Glück gibt es da jetzt ein Training, mit dem Sie Ihr Englisch ganz einfach perfektionieren - ohne kostbare Zeit auf Seminaren oder Fortbildungen zu verbringen: Business English Today - das 20-Minuten-Business-Englisch-Training.
Testen Sie es jetzt:
It's easy. It's fun. It's GRATIS!
|
Diese aktuellen News & Tipps für Werbung, Marketing und Trends könnten Sie interessieren:
Hier finden Sie eine Übersicht aller Beiträge für Werbung, Marketing und Trends
|
|