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Ihre Tipps rund um Marketing und Trends vom 23. März 2010
Wenn die Drehtür den Strom erzeugt
Sehr geehrte Leserin, sehr geehrter Leser,
in Zukunft wird jede Art menschlicher Aktivität genutzt werden, um Energie zu produzieren. 3 Beispiele aus dem Trendletter zeigen, wie Micro-Energy-Generation funktioniert:
- Am Bahnhof von Driebergen/Zeist (NL) sind die Drehtüren am Eingang mit Generatoren gekoppelt: So erzeugen die Fahrgäste einen Teil des Stroms für die Deckenbeleuchtung selbst (Hersteller der Tür: Boon Edam, www.boonedam.nl).
- Eine Fernbedienung, die keine Batterien braucht, hat NEC vorgestellt. Es reicht, das Gerät ab und zu zu bewegen; die damit verbundene Erschütterung wandelt das Gerät in Strom um.
- Mit Stauseen lässt sich Energie erzeugen – warum nicht auch mit Abwasser? So lautet die Idee des Leipziger Ingenieurs Gerold Seyfarth. Er hat eine Turbine entwickelt, die in die Kanalisation eingebaut wird und dort den Fluss des Abwassers in Strom umwandelt. In der Stadt Zeitz südlich von Leipzig soll die patentierte Turbine jetzt getestet werden (Kontakt zu Seyfarth: www.river-energy.com; außerdem Artikel „Energie aus der Unterwelt“ in BrandEins 10/09).
Beitrag 1:
Werbetexte: Warum wir Garantien brauchen
Die Garantie ist eine erstklassige Möglichkeit, Ihrem potenziellen Kunden eine Art Rückversicherung zu geben, ihm die Kaufentscheidung zu erleichtern. Welche Arten von Garantien es gibt und wie Sie sie in Ihren Werbetexten gekonnt einsetzen, zeigt Ihnen der folgende Beitrag aus dem Kompakt-Kurs Werbetexten.
- Die Standardversion
„Wenn Sie die ersten Ausgaben zu Hause geprüft haben und feststellen, dass das Nachrichten-Magazin nicht Ihren Informations-Durst stillt, können Sie Ihr Probe-Abonnement jederzeit beenden. Sie erhalten dann anteilig Ihr Geld zurück.“
Dies ist die Garantie für ein sehr bekanntes Nachrichten-Magazin. Hier muss die Garantie nicht besonders stark sein. Der potenzielle Kunde ist bereits davon überzeugt, dass das Magazin hält, was es verspricht.
- Über dem Durchschnitt
Nehmen wir einmal an, Sie wollten Ihrer potenziellen Kundin die Feuchtigkeits-Creme eines wenig bekannten Herstellers verkaufen. Dann könnte Ihre Garantie so aussehen:
„Daher gebe ich Ihnen nicht die übliche Garantie von 7 oder 14 Tagen – sondern eine verlängerte 60-TAGE-GARANTIE! Sie müssen voll und ganz davon überzeugt sein, dass Sie wirklich die Zeit zurückdrehen können. Andernfalls können Sie die Creme zurückschicken und erhalten den vollen Kaufpreis zurück (abzüglich Porto und Bearbeitungsgebühren). Ist das nicht ein faires Angebot?“
Nun, dies ist doch schon eine wesentlich stärkere Garantie, nicht wahr? Und das muss sie auch sein. Denn woher wissen wir, ob diese Feuchtigkeits-Creme uns wirklich helfen kann, die Zeit zurückzudrehen? Und wer ist dieser Hersteller überhaupt?
- Die einzigartige Garantie
Um bei unserem Beispiel der Feuchtigkeits-Creme zu bleiben: Was könnten Sie sagen, um Ihre Garantie noch stärker zu machen? Ganz einfach ...
„Testen Sie die Feuchtigkeits-Creme in aller Ruhe zu Hause ... probieren Sie ihre Wirkung selbst aus – so lange Sie möchten. Wir übernehmen das volle Risiko. Wenn sich bei Ihnen nicht die Wirkung einstellt, die ich Ihnen versprochen habe ... wenn Sie nicht hundertprozentig überzeugt sind, können Sie die Creme jederzeit zurückschicken. Der Kaufpreis wird Ihnen dann umgehend bis auf den letzten Cent erstattet. Ohne Wenn und Aber. Das ist doch ein faires Angebot, oder?“
Die absolute Zufriedenheit der Kundin wird garantiert. Punkt. Es gibt keine Einschränkungen oder Ausschluss-Klauseln. Die Garantiezeit wird nicht nach einigen Wochen oder Monaten „ablaufen“. Sie gilt unbegrenzt! (Bitte beachten Sie, dass in Deutschland für langlebige Produkte eine Höchst-Garantiezeit von 30 Jahren gilt!) Dies ist die Obergrenze, an die Sie bei Garantien gehen können.
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Beitrag 2:
Vorsicht Abmahnfalle: Werbung mit Selbstverständlichkeiten
Werbung mit Selbstverständlichkeiten ist verboten. Das steht klipp und klar im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (Anhang zu §3 UWG, Absatz 10). Zitat: „Unzulässig ist … die unwahre Angabe oder das Erwecken des unzutreffenden Eindrucks, gesetzlich bestehende Rechte stellen eine Besonderheit des Angebots dar.“
Das macht es in Einzelfällen sehr schwierig, den Hinweis auf diese Rechte richtig, also abmahnsicher, zu formulieren. So müssen z. B. Online-Händler auf das gesetzlich festgelegte Widerrufsrecht hinweisen. Machen Sie allerdings Fehler bei der Formulierung oder Gestaltung dieses Hinweises, können Sie blitzschnell in eine Abmahnfalle tappen.
Die WerbePraxis aktuell-Redaktion nennt Ihnen hier die 5 häufigsten Fallen und gibt Ihnen Tipps, wie Sie es anstellen, nicht hineinzutappen.- Widerrufsrecht
Schreiben Sie beispielsweise „Wir gewähren Ihnen 14 Tage Widerrufsrecht“, ist das ebenso falsch wie die Aussage: „Bei uns erhalten Sie 14 Tage Widerrufsrecht.“ Denn in beiden Fällen suggeriert die gewählte Formulierung („wir gewähren“, „bei uns erhalten Sie“), das Widerrufsrecht werde vom Händler eingeräumt und sei seine besondere Leistung. Tatsächlich ist dieses Recht jedoch Gesetz und damit eine Selbstverständlichkeit.
- Geld-zurück-Garantie
Wenn der Kunde sein Widerrufsrecht ausübt, bekommt er sein Geld zurückerstattet. Bezeichnen Sie dieses auf Ihrer Website oder in Ihren Werbeunterlagen als Geld-zurück-Garantie, riskieren Sie, abgemahnt zu werden. Möchten Sie eine Geld-zurück-Garantie besonders werblich betonen, dann muss sich dahinter mehr verbergen als das, was dem Kunden bereits per Gesetz zusteht.
- Zufriedenheitsgarantie
Selbstverständlich können Sie dem Kunde auch Zufriedenheit garantieren – aber auch hier gilt: Diese Garantie muss mehr umfassen als das, was bereits gesetzlich vorgeschrieben ist. Denkbar wäre, dass Sie die gesetzlichen Fristen verlängern oder ggf. auch Ware nach dem Ablauf der Widerrufsfrist zurücknehmen.
- Kostenlose Serviceleistung
Ein Unternehmen, das Gold und andere Edelmetalle ankauft, warb mit dem Hinweis „ohne Ankaufgebühr“. Hierin sah der Bundesgerichtshof (BGH) eine unlautere Werbung mit Selbstverständlichkeiten (22.10.2008, Az. I ZR 121/07). Denn, so die Richter, beim Verbraucher werde die irrige Vorstellung geweckt, der Verzicht auf die Ankaufgebühr sei eine besondere Leistung des werbenden Unternehmens und stelle einen Vorzug gegenüber den Mitbewerbern dar. Tatsächlich aber sei bei Bargeschäften dieser Art keine Ankaufgebühr üblich. Der Anbieter suggeriere stattdessen, er würde auf eine branchenübliche Gebühr verzichten, was aber nicht der Fall sei.
Anders entschied der BGH bei den von nahezu allen Optikern angebotenen Gratis-Sehtests. Diese seien zulässig, da sie freiwillig vom Anbieter gewährt werden, auch wenn es sich um eine allgemein übliche Sonderleistung handle (BGH, 9.7.1987, Az. I ZR 120/95).
- Echtheitsgarantie
Vorsicht bei Echtheitsgarantien! Seit einer Entscheidung des Landgerichts Bochum (10.2.2009, Az. 12 O 12/09) ist es eine „Werbung mit Selbstverständlichkeiten“, wenn z. B. mit einer Echtheitsgarantie für die von Ihnen angebotenen Marken geworben werde. Schließlich gehe der Verbraucher von der Echtheit der Artikel aus, denn jeder Händler sei verpflichtet, Originalware zu liefern.
Das ist eine bittere Pille für viele eBay-Händler, die sich von Markenpiraten abgrenzen wollen. Der Händler, um den es im konkreten Fall ging, hatte in seiner Werbung geschrieben: „Echtheitsgarantie: Die Echtheit aller von uns angebotenen Waren wird hiermit ausdrücklich garantiert. Sämtliche Waren in unserem Sortiment sind 100 % Originalware.“
WerbePraxis aktuell-Tipp: Unterlassen Sie jede Art von Blickfang-Werbung für die gesetzlich vorgeschriebenen Rechte des Verbrauchers. Das heißt:
- Verwenden Sie keine speziell gestalteten Buttons, um auf die gesetzlichen Rechte hinzuweisen.
- Gestalten Sie diese Hinweise in derselben Schriftgröße und Schriftfarbe wie andere Texte in Ihrer Werbung.
- Wählen Sie keine Hervorhebung, etwa durch Fettdruck, Unterstreichung oder Kursivschrift.
Das Team von Marketing-und-Trend.de wünscht Ihnen einen erfolgreichen Tag!
Ihr
Markus Floßdorf
Chefredakteur
PS: Bitte schicken Sie mir eine E-Mail, wenn Sie Fragen haben, Kritik üben oder eigene Erfahrungen schildern möchten: markus.flossdorf@marketing-und-trend.de
Hier finden Sie eine Übersicht unserer Praxisbeiträge:
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